Zahnbehandlung in Ungarn: Was erstattet die österreichische Krankenkasse?

Als EU-Mitglied ist Ungarn für die österreichische Krankenkasse kein Sonderfall. Zahnbehandlungen in Ungarn werden nach denselben Regeln abgerechnet wie bei einem Wahlarzt in Österreich. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich Ihre Krankenkasse an den Kosten.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Leistungen erstattungsfähig sind, wie die Erstattung berechnet wird und worauf Sie vor einer Behandlung achten sollten.

Hinweis: Die folgenden Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Tarife, Voraussetzungen und Leistungsbestimmungen können je nach Versicherungsträger und individueller Situation unterschiedlich sein. Eine verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich Ihre zuständige Krankenkasse.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sie bezahlen die Behandlung in Ungarn zunächst selbst und reichen die Rechnung anschließend bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Bei erstattungsfähigen Leistungen erstattet die ÖGK 80 % des Kassentarifs, nicht 80 % Ihrer Rechnung.
  • Herausnehmbarer Zahnersatz (z. B. Prothesen): 70 % Kassenübernahme, 30 % Selbstbehalt (ÖGK, seit Mai 2026). Bei Wahlarztrechnungen erhalten Sie 80 % dieses Kassenanteils zurück.
  • Implantate, Kronen und Brücken gelten als Privatleistungen. Die ÖGK leistet dafür grundsätzlich keinen Zuschuss.
  • Ausnahme BVAEB: Versicherte der BVAEB erhalten auch bei Implantaten einen Zuschuss von bis zu 350 € pro Implantat.

Wie funktioniert die Kostenerstattung?

Ein Zahnarzt in Ungarn hat keinen Vertrag mit der österreichischen Krankenkasse. Die Behandlung wird daher wie bei einem Wahlarzt abgerechnet: Sie bezahlen die Rechnung selbst und beantragen anschließend eine Kostenerstattung bei Ihrer Kasse.

Die 80-%-Wahlarzt-Regel

Die ÖGK erstattet bei erstattungsfähigen Wahlarztleistungen 80 % des Betrags, den sie einem Vertragszahnarzt für dieselbe Leistung bezahlt hätte (Kassentarif). Diese 80 % beziehen sich nicht auf Ihre tatsächliche Rechnung.

Da Zahnärzte in Ungarn ihre Preise frei festsetzen können und der Kassentarif ein vom Versicherungsträger festgelegter Betrag ist, liegt die Erstattung in der Regel deutlich unter dem Rechnungsbetrag.

Rechenbeispiel (konservative Behandlung):

  • Rechnung der Zahnklinik in Ungarn: 200 €
  • Kassentarif für diese Leistung: 60 €
  • Erstattung durch die ÖGK: 80 % von 60 € = 48 €

Die Erstattung beträgt in diesem Beispiel also 48 €, nicht 160 €.

Sonderregel bei herausnehmbarem Zahnersatz

Bei herausnehmbarem Zahnersatz (z. B. Teil- oder Vollprothesen) gilt eine zusätzliche Regel: Der Patient trägt einen Selbstbehalt von 30 % des Kassentarifs (ÖGK, seit Mai 2026). Die Kasse übernimmt 70 %. Bei einer Wahlarztbehandlung erstattet die ÖGK 80 % dieses bereits um den Selbstbehalt reduzierten Betrags.

Rechenbeispiel (herausnehmbarer Zahnersatz):

  • Rechnung der Zahnklinik in Ungarn: 800 €
  • Kassentarif für diese Leistung: 500 €
  • Selbstbehalt (30 %): 150 €
  • Kassenanteil (70 %): 350 €
  • Wahlarzt-Erstattung: 80 % von 350 € = 280 €

Welche Leistungen werden bezuschusst?

Konservative Behandlungen (Kassenleistungen)

Behandlungen wie Füllungen, Zahnsteinentfernung oder Röntgenaufnahmen fallen in der Regel unter die Kassenleistungen. Bei einer Wahlarztbehandlung erstattet die ÖGK dafür 80 % des jeweiligen Kassentarifs. Manche Leistungen können einfach nach der Behandlung eingereicht werden, andere erfordern eine vorherige Genehmigung.

Herausnehmbarer Zahnersatz

Voll- und Teilprothesen, Metallgerüstprothesen sowie Reparaturen und Erweiterungen von Zahnprothesen gehören zum herausnehmbaren Zahnersatz. Für diese Leistungen übernimmt die ÖGK beim Vertragszahnarzt 70 % des Kassentarifs (seit Mai 2026). Bei einer Wahlarztbehandlung, also auch bei einem Zahnarzt in Ungarn, erhalten Sie 80 % dieses Kassenanteils erstattet.

Wichtig: Ein Heil- und Kostenplan muss vor der Behandlung bei der ÖGK zur Bewilligung eingereicht werden.

Festsitzender Zahnersatz und Implantate (Privatleistungen)

Kronen, Brücken, Zirkonoxid-Kronen, Zahnimplantate und All-on-4/All-on-6-Versorgungen gelten grundsätzlich als Privatleistungen. Die ÖGK leistet dafür in der Regel keinen Zuschuss.

Eine Kostenbeteiligung durch die ÖGK ist nur in medizinischen Ausnahmefällen möglich, etwa nach Tumoroperationen, bei angeborenen Fehlbildungen oder schwerem Knochenschwund. Auch eine Unterstützung aus dem Härte- oder Unterstützungsfonds kann individuell geprüft werden.

Sonderfall BVAEB und SVS

Nicht alle Krankenkassen haben denselben Leistungskatalog. Zwei Beispiele:

  • BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau): Gewährt auch bei Implantaten einen Zuschuss von bis zu 350 € pro Implantat. Bei Kronen bis zu 200 €. In medizinischen Sonderfällen höhere Beträge möglich.
  • SVS (Sozialversicherung der Selbständigen): Zuschuss von 250 € pro Zahn bei festsitzendem Zahnersatz, allerdings nur mit dokumentiertem Mundhygiene-Nachweis.

Es lohnt sich daher immer, vor einer geplanten Behandlung direkt bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen, welche Leistungen in Ihrem konkreten Fall erstattungsfähig sind.

Aktuell: ÖGK-Änderungen seit Mai 2026

Seit 1. Mai 2026 hat die ÖGK den Selbstbehalt bei unentbehrlichem Zahnersatz von 25 % auf 30 % erhöht. Versicherte, die aus sozialen Gründen von der Rezeptgebühr befreit sind, zahlen 20 % Selbstbehalt.

Konkret bedeutet das: Bei einer Behandlung durch einen Vertragszahnarzt übernimmt die ÖGK jetzt 70 % statt bisher 75 % des Kassentarifs. Für Wahlarztpatienten, also auch für Patienten in Ungarn, fällt die Erstattung entsprechend geringer aus.

Die Erhöhung gilt für Anträge, die nach dem 30. April 2026 bei der ÖGK eingegangen sind

Schritt für Schritt: So sichern Sie sich die Erstattung

  1. Heil- und Kostenplan erstellen lassen: Vor Behandlungsbeginn erstellen wir einen detaillierten Heil- und Kostenplan auf Deutsch, mit allen Angaben, die Ihre Krankenkasse benötigt.
  2. Plan bei der Krankenkasse einreichen: Reichen Sie den Heil- und Kostenplan bei Ihrer Kasse ein und klären Sie, welche Leistungen erstattungsfähig sind und ob eine vorherige Bewilligung erforderlich ist.
  3. Bewilligung abwarten: Bei genehmigungspflichtigem Zahnersatz sollte die Behandlung erst nach der schriftlichen Bewilligung beginnen.
  4. Behandlung durchführen lassen: Sie bezahlen die Behandlung vor Ort. Bewahren Sie alle Rechnungen, Zahlungsbestätigungen und Behandlungsnachweise vollständig auf.
  5. Rechnung bei der Krankenkasse einreichen: Nach der Behandlung reichen Sie die Originalrechnung und alle Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Kasse prüft dann, ob und in welcher Höhe eine Erstattung möglich ist.

Welche Unterlagen brauche ich?

Für die Prüfung einer Kostenerstattung benötigt Ihre Krankenkasse in der Regel folgende Unterlagen:

  • Detaillierter Heil- und Kostenplan mit Diagnose und Zahnstatus
  • Originalrechnung mit einzeln ausgewiesenen Leistungen
  • Zahlungsbestätigung
  • Röntgenaufnahmen (falls erforderlich)
  • Materialangaben (z. B. Zirkonoxid, Vollkeramik)
  • Vorherige schriftliche Bewilligung (sofern erforderlich)

Wir stellen alle Unterlagen auf Deutsch aus und achten darauf, dass die Rechnung alle Leistungen einzeln aufschlüsselt. Besonders bei Implantaten, Kronen, Brücken und All-on-4-Behandlungen ist das für die Kasse wichtig.

Kostenerstattung vor der Behandlung klären

Damit Sie vor Behandlungsbeginn genau wissen, mit welchem Zuschuss Sie rechnen können, erstellen wir Ihnen einen detaillierten Heil- und Kostenplan auf Deutsch. Diesen können Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse einreichen.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Die ÖGK erstattet 80 % des Kassentarifs, also des Betrags, den sie einem Vertragszahnarzt in Österreich für dieselbe Leistung bezahlt hätte. Dieser Kassentarif liegt in der Regel deutlich unter der tatsächlichen Rechnung.

Zahnimplantate gelten als Privatleistung. Die ÖGK zahlt dafür grundsätzlich keinen Zuschuss. Eine Ausnahme bildet die BVAEB, die einen Zuschuss von bis zu 350 € pro Implantat gewährt. In medizinischen Sonderfällen oder bei sozialer Härte kann auch bei der ÖGK ein individueller Zuschuss geprüft werden.

Festsitzender Zahnersatz wie Kronen und Brücken ist bei der ÖGK grundsätzlich eine Privatleistung ohne Zuschuss. Die BVAEB gewährt bis zu 200 € pro Krone. Die SVS zahlt 250 € pro Zahn bei festsitzendem Zahnersatz, sofern ein aktueller Mundhygiene-Nachweis vorliegt.

Bei herausnehmbarem Zahnersatz (Prothesen) ist eine vorherige Bewilligung des Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse erforderlich. Bei konservativen Behandlungen wie Füllungen genügt in der Regel die nachträgliche Einreichung der Rechnung. Klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Kasse, ob Ihre geplante Behandlung genehmigungspflichtig ist.

All-on-4 ist eine implantologische Privatleistung. Die ÖGK leistet dafür grundsätzlich keinen Zuschuss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Krankenkasse jedoch einzelne erstattungsfähige Bestandteile der Behandlung berücksichtigen. Auch eine Unterstützung bei medizinischer oder sozialer Härte ist im Einzelfall möglich.

Auch wenn die Kassenerstattung bei vielen Leistungen begrenzt ist oder ganz entfällt, fallen die Behandlungskosten in Ungarn in der Regel deutlich geringer aus als in Österreich. Der Eigenanteil, der nach Abzug einer möglichen Erstattung verbleibt, ist daher oft erheblich niedriger als bei einer vergleichbaren Behandlung in Österreich.

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